Hier können Sie ein Formular herunter laden, dass Sie an den Abnehmer Ihrer Produkte (Schlachterei, Molkerei, Zuckerfabrik, ölmühle usw.)
schicken können. Es geht hier um die Aufforderung, dass Sie als landwirtschaftlicher Betrieb dass Ihnen zu unrecht einbehaltene Geld zurück fordern.
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Das ist schwer zu sagen, weil die wenigsten Landwirte wissen, wo ihnen überall das Geld abgezogen wird. Auf der Abrechnung der Molkerei oder des Schlacht/Zerlegebetriebes wird der "CMA-Abzug" extra ausgewiesen. Auf den Abrechnungen beim Brotweizen, Braugerste oder anderen landwirtschaftlichen Produkten hingegen nicht. Hier muss es der 'Flaschenhalsbetrieb' das Geld für den Landwirt abführen.
Hier ein kleines Rechenbeispiel:
Landwirt mit 100 Ha. Brotweizen; durchschnittlicher Ertrag ca. 85 dt./ha. Beitrag, den die Mühle pro 1000 kg vermahlenes Getreide abzuführen hat: 0,48 €. Ergibt für den Landwirt ca. 400 €, die der Absatzfonds indirekt vom Landwirt nur für das Getreide kassiert. Rechnen Sie jetzt noch ihren Abzug für die Milch oder der Schlachterei hinzu, dann wissen Sie in ungefähr, wieviel Geld jeder einzelne Landwirt seit 1969 jährlich an den Absatzfonds zahlt.
Mit dem eingesammelten Geld macht dann die CMA Werbung für Agrarprodukte, die ganz allgemein gehalten werden muss.
Von dieser allgemeinen Werbung (die nennt man 'generische Werbung') profitieren also auch alle ausländischen
Agrarprodukte, die ja nicht mit diesem Zwangsbeitrag belastet sind.
Hier ein Link zum "Absatzfondsrechner". Geben sie in diese kleine Excel-Tabelle die Zahlen ihrese Betriebes ein, dann wissen Sie genau, was sie p.a. an den Absatzfonds bezahlen."
Download Absatzfondsrechner.xls
Hier finden Sie die Sätze, welche Produkte nach Absatzfondsgesetz § 10 alle beitragspflichtig sind:
§ 10
Finanzierung
(1) Dem Absatzfonds fließen zur Durchführung seiner Aufgaben Beiträge nach den folgenden Absätzen zu.
(2) Die Beiträge werden von den Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 erhoben. Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragspflichtigen der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
(3) Der Beitrag beträgt für
1. Zuckerfabriken 0,16 Euro je 1000 Kilogramm aufgenommene Zuckerrüben,
2. Mühlenbetriebe 0,48 Euro je 1000 Kilogramm in der Handelsmüllerei vermahlenes Brotgetreide,
3. Brauereibetriebe 0,61 Euro je 1000 Kilogramm verwendetes Malz,
4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die und soweit sie mit Kern-, Stein- oder Beerenobst, Tafeltrauben, Gemüse, Küchenkräutern, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln Großhandel treiben, 0,40 Euro je 100 Euro von inländischen Erzeugern oder Sammlern an sie oder unter ihrer Mitwirkung abgesetzte Waren dieser Art; wirkt bei dem Absatz ein Erzeugerzusammenschluss oder ein Großhandelsbetrieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeugerzusammenschluss oder Großhandelsbetrieb beitragspflichtig, an den die Ware abgesetzt worden ist.
5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 genannten Art, soweit es sich um frische, gekühlte oder lediglich zur vorläufigen Haltbarmachung entweder gefrorene oder vorbearbeitete Waren oder um Hülsenfrüchte handelt, industriell bearbeiten oder zu Erzeugnissen verarbeiten, deren Charakter überwiegend von diesen Waren bestimmt wird, 0,40 Euro je 100 Euro zu diesem Zweck aufgenommene Waren dieser Art,
6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen 1,22 Euro je 1000 Kilogramm angelieferte Milch,
7. Eierpackstellen 0,30 Euro je 1000 verpackte Eier,
8. Geflügelschlachtereien, deren monatliche Schlachtkapazität mindestens 500 Tiere beträgt, 0,36 Euro je 100 Kilogramm Lebendgewicht des geschlachteten, zur Vermarktung bestimmten Mastgeflügels,
9. Betriebe, die für gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zuführen,
2,04 Euro je Rind,
0,51 Euro je Schwein,
0,30 Euro je Schaf,
es sei denn, der ganze Tierkörper wird bei der fleischhygienerechtlichen Beurteilung beanstandet,
10. &Oouml;lmühlenbetriebe
- 0,71 Euro je 1000 Kilogramm geschlagener Raps- und Rübsensamen,
- 0,81 Euro je 1000 Kilogramm geschlagene Sonnenblumenkerne.
(4) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die Blumen, Zierpflanzen, Ziergehölze, Gehölze für den Straßen- und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut auf einer Mindestgrundfläche von 150 Flächeneinheiten bei den Gehölzen und deren Pflanzgut, von 400 Flächeneinheiten bei den übrigen Pflanzen und deren Pflanzgut erzeugen oder kultivieren, jährlich 0,06 Euro je genutzte Flächeneinheit. Als Flächeneinheit gelten
1. bei Blumen und Zierpflanzen:
5,0 Quadratmeter Freiland,
1,0 Quadratmeter Frühbeet,
0,5 Quadratmeter Gewächshaus;
2. bei Ziergehölzen und Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau:
10,0 Quadratmeter Freiland.
Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt. Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen mit anderen Pflanzen im zeitlichen Wechsel oder gemischt in der Weise angebaut, dass mehr als die Hälfte des Kalenderjahres oder der Grundfläche mit den anderen Pflanzen genutzt wird, gilt als Flächeneinheit das Doppelte der nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 jeweils maßgebenden Quadratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fällen
1. des Absatzes 3 Nr. 1, 5, 6 und 7 für Ware, für die ein anderer Betrieb bereits beitragspflichtig ist,
2. des Absatzes 3 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur Herstellung von Stärke, Essenzen, Alkohol, Branntwein oder Spirituosen oder die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist,
3. des Absatzes 3 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gattung nach im Inland unter natürlichen Klimabedingungen nicht wächst und unter künstlichen Klimabedingungen nicht zu Erwerbszwecken erzeugt wird.
PDF-Artikel
Artikel aus der Bauernstimme von März 2009, "CMA ade"
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PDF-Artikel
Artikel aus der Bauernstimme von April 2008, "CMA-Abgaben unterschiedlich hoch"
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Interview
Interview mit dem agrarpolitischen Sprecher der FDP
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Kommentar
Kommentar der Agrarzeitung Ernährungsdienst zum Thema Absatzfonds
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PDF-Artikel
Artikel aus der Bauernstimme 09/07 "Bauern sollen zweimal zahlen"
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Artikel aus der Bauernstimme 07/07 "CMA insgesamt überdenken."
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Artikel aus dem Ernährungsdienst "Absatzfonds aufs Altenteil".
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Artikel aus der Bauernstimme 06/07 mit der Aufforderung zu "Solidarität".
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zum Magazin 'Yeald'. Der Autor befasst sich mit dem Effekt auf den 'normalen' Verbraucher der CMA Werbung. Wurde am 04.07.07 veröffentlicht.
Zum Artikel
Interview
mit Dr. Bittner aus der Bauernstimme 05/2007 zu der aktuellen 'kleinen Novelle' des Absatzfondsgesetzes
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Gremienaufstellung
Aufstellung, wer in den Gremien des Absatzfonds sowie seiner beiden Durchführ-
ungsgesellschaften sitzt.
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PDF-Artikel
Artikel aus der "Bauernstimme" von 04/2007
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VG München
Aktueller Beschluss als PDF
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Gerichtsbeschluss Köln
Das Gerichtsurteil zur Klage als PDF
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CMA-Anzeige
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Artikel-Link
Zum Arbeitsbericht, Prof. Tilman Becker, Uni Hohenheim
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PDF-Artikel
"Brauchen wir die CMA künftig noch" von Prof. Mühlbauer, FH Weihenstephan
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Formular
Blanko Widerspruchs- formular als Word-Dokument zum Download
hier
Letztes Update: 7. Mai 2009
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